Anbietende sind verpflichtet, alle im Zuge des Zulassungsverfahrens bekannt gewordenen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Sie haben sicherzustellen, dass diese Vertraulichkeit auch von Mitarbeitenden sowie gegebenenfalls beigezogenen Dritten eingehalten wird.
Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Zulassungsverfahrens weiter. Maßgeblich sind die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen, Kapitel A.
Vom OeAD oder vom Bundesministerium für Bildung bereitgestellte Unterlagen dürfen ohne Zustimmung nicht verbreitet, veröffentlicht oder für andere Zwecke genutzt werden. Alle Rechte verbleiben bei der Auftraggeberin.
Anbietende müssen eidesstattlich erklären, dass sie alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten und keine Webtracking Dienste wie Google Analytics oder webbasierte Google Fonts einsetzen. Es gelten die Ausschreibungsunterlagen, Kapitel B, sowie der Partnerschaftsvertrag und die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
Hinweis zur Auftragsverarbeitungsvereinbarung AVV
Anbietende nehmen rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass das Dokument „Auftragsverarbeitungsvereinbarung“ ausschließlich in den dafür vorgesehenen Bereichen wie Freitextfeldern und Checkboxen ordnungsgemäß auszufüllen ist. Jede darüber hinausgehende inhaltliche Änderung ist unzulässig und führt ausnahmslos zur Ungültigkeit der Vereinbarung.
Schutzbedarfsfeststellung gemäß Artikel 32 DSGVO
Die Schutzbedarfsfeststellung gemäß Artikel 32 DSGVO wird von den Anbietenden als Selbsteinschätzung durchgeführt. Sie wird nicht im AVV dokumentiert, ist jedoch erforderlich, um geeignete technische und organisatorische Maßnahmen festzulegen.
Die Selbsteinschätzung erfolgt auf Basis der im AVV enthaltenen Kurzanleitung und umfasst insbesondere:
- welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
- wie sensibel diese Daten sind,
- welches Risiko für betroffene Personen im Schadensfall besteht, etwa durch Verlust, Veränderung, Diebstahl oder unbefugten Zugriff.
Ergibt die Selbsteinschätzung einen geringen Schutzbedarf, ist die Anlage 1 „Technische und organisatorische Maßnahmen“ im AVV auszufüllen.
Wird ein erhöhter Schutzbedarf festgestellt, ist das Bundesministerium für Bildung als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle zu kontaktieren. In diesem Fall wird geprüft, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind: datenschutz@bmb.gv.at
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